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SATZUNG
des Vereins
TIERSCHUTZVEREIN REGENSBURG UND UMGEBUNG E. V.
genehmigt nach Beschluß der ordentlichen Mitgliederversammlung am 31.03.1984
SATZUNG des Vereins TIERSCHUTZVEREIN REGENSBURG UND UMGEBUNG E. V.
§1
Name, Sitz und Tätigkeit des Vereins 1. 2. 3. 4. Der Verein führt den Namen Tierschutzverein Regensburg und Umgebung e.V. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Regensburg eingetragen. Er hat seinen Sitz in Regensburg. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf den Stadtbezirk und dessen Umgebung. Der Verein kann innerhalb seines Tätigkeitsgebietes Zweiggruppen, Stadtgruppen und Jugendgruppen errichten und Vertrauensmänner einsetzen.
§2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit 1. Zweck des Vereins ist, den Tierschutzgedanken zu vertreten und zu verbreiten, durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken, ihr Wohlergehen zu fördern, insbesondere die Verhütung jeder Tierquälerei oder Tiermißhandlung zu erstreben und deren strafrechtliche Verfolgung nach den gesetzlichen Bestimmungen ohne Ansehen der Person zu veranlassen. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nach Maßgabe der Gesetze nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auch auf den Schutz der in Freiheit lebenden Tiere. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, nach bestem Wissen und Können dem Zweck des Vereins zu dienen und ihn zu fördern. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Etwaige Überschüsse aus den Einnahmen und Veranstaltungen des Vereins werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Keine Person wird durch Verwaltungsausgaben, die den Vereinszwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt.
2.
3. 4. 5.
6.
lm Falle einer Auflösung des Vereins ist das vorhandene Vermögen gemeinnützigen Zwecken zur Förderung des Tierschutzes zuzuführen. Einzelheiten beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Der Vereinszweck gemäß Ziffer 1 wird insbesondere auch dadurch verwirklicht, daß der Tierschutzverein a) Tiere nur nach vorheriger Kontrolle und Vertragsunterzeichnung abgibt. b) Tiere des Tierheims nicht tötet, es sei denn, die Tötung ist zum Wohle des Tieres unvermeidbar. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand nach Anhörung des Tierarztes. §3 Mitgliedschaft
7.
1.
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und von der nicht zu erwarten ist, daß sie ihre Mitgliedschaft als Deckmantel für den Tierschutz schädigende oder den Grundsätzen des Tierschutzes entgegenstehende, persönliche, geschäftliche oder sonstige eigennützige Zwecke mißbraucht. Ferner können auch juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften als Mitglied aufgenommen werden. Für Mitglieder von Jugendgruppen gilt keine Altersbegrenzung. Soweit sie nicht Mitglieder nach Ziffer 1 sind, haben sie kein Stimmrecht. Für die Aufnahme in eine Jugendgruppe gilt Ziffer 3 entsprechend. Bei Minderjährigen ist für die Aufnahme die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme von Vereinsmitgliedern entscheidet der Vorstand. Jedem Mitglied wird die Mitgliedskarte und auf Wunsch die Satzung des Vereins ausgehändigt. Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand nach Zustimmung des Ausschusses innerhalb des Tätigkeitsgebietes des Vereins wohnende Personen ernennen, die sich um den Tierschutz im allgemeinen oder um den Verein im besonderen hervorragende Verdienste erworben haben Die Mitgliedschaft endet. a) durch freiwilligen Austritt b) durch Ausschluß c) durch Tod. Der Austritt ist mit mindestens einvierteljährlicher Kündigungsfrist dem Vorstand des Vereins schriftlich zu erklären. Der Austritt wird jedoch erst zum Schlusse des laufenden Geschäftsjahres rechtswirksam
2.
3. 4. 5.
6.
7.
8.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden: a) wenn eine für die Aufnahme maßgebende Voraussetzung für die Mitgliedschaft nicht oder nicht mehr zutrifft; b) wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand bleibt; c) wenn es dem Zwecke des Vereins zuwiderhandelt; d) wenn es in einer anderen Weise den Verein oder die Tierschutzbestrebungen oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Ausschusses nach Anhörung des Betroffenen. Gegen den Beschluß des Vorstandes, der den Ausschluß eines Mitgliedes verfügt, steht dem Betroffenen das Recht der Beschwerde an den Ausschuß innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung zu, der in diesem Falle mit Stimmenmehrheit endgültig entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. §4 Beitrag
9.
1.
Jedes Vereinsmitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von dem Mitglied alljährlich nach eigenem Ermessen bestimmt wird. Er muß jedoch für Einzelmitglieder mindestens EUR 20,- betragen. Für Mitglieder von Jugendgruppen bis zu 18 Jahren beträgt der Jahresbeitrag EUR 10,--. Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften als körperschaftliche Mitglieder bestimmt der Vorstand von Fall zu Fall mit Zustimmung des Ausschusses. Der Beitrag ist innerhalb der ersten 3 Monate des Geschäftsjahres zu entrichten Körperschaftliche Mitglieder, die von der Entrichtung von Jahresbeiträgen befreit sein wollen, haben einen einmaligen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe vom Vorstand von Fall zu Fall mit Zustimmung des Ausschusses bestimmt wird. Er muß jedoch mindestens das 10-fache des für Einzelmitglieder festgesetzten Regelbeitrages ausmachen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit; sie besitzen jedoch alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
2.
3. 4.
5.
§5 Organe 1. Organe des Vereins sind: a) Der Vorstand b) Der Ausschuß c) Die Mitgliederversammlung. Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses müssen seit mindestens einem Jahr Mitglied des Vereins sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben. §6 Vorstand 1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des BGB sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist allein zur Vertretung berechtigt. Der Vertreter ist jedoch im Innenverhältnis an die Weisungen des I. Vorsitzenden gebunden. Die Wahl des 1. Vorsitzenden und die Wahl seines Stellvertreters erfolgen durch die Mitgliederversammlung in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl bis zur nächsten Mitgliederversammlung, mindestens jedoch für die Dauer von 3 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Wahl kann durch Akklamation erfolgen, sofern nicht eines der anwesenden Mitglieder geheime Wahl verlangt.
2.
2.
§7 Rechte und Pflichten des Vorstandes 1. 2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand ernennt in Verbindung mit dem Ausschuß Vereinsmitgliedern einen Schriftführer und 2 Kassenprüfer. aus den
3.
Der Vorstand leitet und erledigt mit Hilfe der Geschäftsstelle alle laufenden Angelegenheiten des Vereins, die nicht dem Ausschuß oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Ausschuß und die Mitgliederversammlungen und beaufsichtigt die Untergruppen des Vereins.
4.
Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, daß das Vermögen mündelsicher angelegt und ebenso verwaltet wird. Zu Ausgaben von mehr als EUR 1.000,--, die nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind, oder bei der Annahme von Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen, die mit der Übernahme von Verpflichtungen verbunden sind, oder bei der Aufnahme von Darlehen ist die Zustimmung des Ausschusses erforderlich. Das Amt des 1. Vorsitzenden, seines Stellvertreters und die Ausschußämter werden ehrenamtlich geführt. Zur Erledigung von umfangreichen laufenden Arbeiten kann der Vorsitzende mit Zustimmung des Ausschusses einen seiner Aufsicht unterstehenden Geschäftsführer und andere Personen ehrenamtlich oder gegen Entgelt einsetzen und absetzen; er kann auch die Geschäftsführung vorobergehend mit übernehmen. Der Geschäftsführer gehört stets dem Ausschuß an. Alle im Verein mit Ämtern oder Aufträgen betrauten Personen sind dem Vorstand zur gewissenhaften Führung ihrer Geschäfte verantwortlich.
5.
6.
§8 Ausschuß 1. Zur Unterstützung des Vorstandes bei der Führung der Vereinsgeschäfte und zur Beschlußfassung über wichtige Angelegenheiten wird ein Ausschuß bestellt, dessen Mitglieder von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt werden. Die Wahl kann durch Akklamation erfolgen, sofern nicht die Mehrheit der anwesenden Mitglieder geheime Wahl verlangt. Die Bestellung erfolgt auf 3 Jahre; Wiederbestellung ist zulässig. Die Zahl der Ausschußmitglieder soll mindestens 7 und nicht mehr als 14 betragen. Vorbestrafte können nicht Ausschußmitglieder sein, sofern es sich um eine ehrenrührige Strafe handelt. 2. Der Ausschuß tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal vierteljährlich zur Beschlußfassung über wichtige Angelegenheiten zusammen. Er muß zusammentreten, wenn der 1. Vorsitzende darum ersucht oder mindestens die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses dies verlangt.
3.
Der Ausschuß beschließt unter dem Vorsitz des 1. Vorsitzenden über folgende Vereinsangelegenheiten: a) den Haushaltsplan b) außerplanmäßige Ausgaben über EUR 1.000,- im Einzelfall c) Annahme von Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen, die mit der Übernahme von Verpflichtungen verbunden sind d) Aufnahme von Darlehen e) Ehrung und Ausschluß von Mitgliedern Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder zugegen ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft. Die Ausschlußmitglieder haben in bestimmten Zeitabständen die Geschäftsstelle sowie das Tierheim zu überprüfen. Beschlüsse des Ausschusses, die dem Zweck und Ziel des Vereins und der Tierschutzarbeit entgegenstehen, muß der Vorstand beanstanden.
4.
5.
6.
7.
§9 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und schließt mit dem 31. Dezember. Die Jahres-Schlußbilanz ist bis zum 31. März jeden Jahres zu erstellen und zur Einsicht durch die Mitglieder von diesem Datum an in der Geschäftsstelle zwei Wochen aufzulegen.
§ 10 Kassenprüfer 1. Das Kassenwesen des Vereins ist für jedes abgelaufene Geschäftsjahr von 2 Kassenprüfern zu prüfen. Ihnen sind die sämtlichen Unterlagen der Kassenführung so rechtzeitig vor der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen, daß sie in
dieser den Prüfungsbericht erstatten können. Sie haben nicht allein die Bücher, sondern auch den Kassenbestand, das Vorhandensein und die ordnungsmäßige Anlage der sonstigen Vermögenswerte des Vereins zu prüfen. Sie müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchführung ordnungsmäßig zu überprüfen, andernfalls hat der Vorstand einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu bestellen 2. Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, während der Zeit ihrer Amtsdauer unvermutet Buch- und Kassenprüfungen vorzunehmen sowie das Tierheim zu überprüfen. Die Kassenprüfer haben in der ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung mündlich Bericht zu erstatten und diesen auch schriftlich niederzulegen. Der Kassenprüfer hat das Ergebnis seiner Prüfung in dem vorgeschriebenen gesetzlichen Rahmen schriftlich niederzulegen. Dieser Bericht ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung den Mitgliedern zur Einsicht vorzulegen.
3.
§ 11 Mitgliederversammlung 1. Versammlungen der Mitglieder beruft der Vorstand nach Bedarf mit Zustimmung des Ausschusses. Er muß sie einberufen, wenn der Ausschuß dies wünscht. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal während des Geschäftsjahres zu berufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind binnen Monatsfrist einzuberufen, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes dies beantragt. Die ordentliche Mitgliederversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlungen sind mindestens 2 Wochen vor ihrem Zeitpunkt unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung den Vereinsmitgliedern bekanntzumachen. Anträge für diese Versammlung sind mindestens eine Woche vorher mit kurzer Begründung einzureichen. Darüber, ob später gestellte Anträge noch auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, entscheidet der Vorstand. Die Einberufung der Mitglieder erfolgt durch Einzeleinladungen oder durch Aufruf in den Tageszeitungen.
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3.
4.
5.
Anträge auf Satzungsänderung brauchen den Mitgliedern nicht im Wortlaut bekanntgegeben werden. Dies gilt nicht für eine Änderung des § 2. Die Tagesordnung hat folgende Punkte: a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, des Ausschusses und der Kassenprüfer b) Entlastung des Vorstandes, des Ausschusses und der gewählten Kassenprüfer c) Wahlen d) Satzungsänderungen e) Sonstige Anträge f) Aussprache, Sonstiges g) Ein Tagesordnungspunkt kann entfallen, soweit keine Beschlußfassung ansteht. Zu Beschlüssen der Mitgliederversammlungen ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder einfache Stimmenmehrheit erforderlich und ausreichend. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung der Stimme ist nicht zulässig. Satzungsänderungen und Beschlüsse über Vereinsauflösung bedürfen einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
6.
7.
8. 9.
§ 12 Beurkundung von Beschlüssen In den Ausschuß und Mitgliederversammlungen ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Außerdem ist stets ein Protokoll zu führen. Im Protokoll müssen alle Beschlüsse im Wortlaut erscheinen, sowie alles, was für deren Gültigkeit von besonderer Bedeutung ist. Die Protokolle sind dann sehr bald in Reinschrift (Maschinenschrift) zu fertigen und werden nach Nummern geordnet - zusammen mit den Anwesenheitslisten - in einem eigenen Ordner bei der Geschäftsstelle abgelegt. Ist weder der Schriftführer noch sein Stellvertreter zugegen, so kann der Vorstand einen Ersatzmann bestimmen. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen und bei der nächsten Versammlung auszulegen.
§ 13 Zweiggruppen 1. Zur Ausdehnung seiner Arbeit für den Tierschutz unterhält der Verein in den Orten der zu seinem Tätigkeitsgebiet gehörenden Umgebung seines Sitzes Zweiggruppen. Zur Errichtung einer Zweiggruppe ist eine Mindestzahl von sechs Mitgliedern am gleichen Ort erforderlich. Die Zweiggruppen unterstehen der Aufsicht und der Verantwortung des Vorsitzenden. Für die Mitglieder der Zweiggruppen gilt die Satzung des Vereins; sie sind dessen ordentliche Mitglieder. Die Zweiggruppen führen den Namen des Vereins unter Hinzufügung ihres Ortsnamens als Zweiggruppenbezeichnung. Die Zweiggruppenleiter werden auf Vorschlag der Zweiggruppenmitglieder mit Zustimmung des Ausschusses vom Vorsitzenden auf jederzeitigen Widerruf ernannt und sind ihm unterstellt. Sie üben ihre Tätigkeit nach den vom Vorsitzenden erteilten Richtlinien aus und können an den Sitzungen des Ausschusses beratend teilnehmen. Das Amt eines Zweiggruppenleiters erlischt durch freiwillige Niederlegung oder durch Abberufung durch den Vorstand. Gegen die Abberufung durch den Vorstand steht dem betreffenden Zweiggruppenleiter binnen vier Wochen der Einspruch bei dem Ausschuß zu, der endgültig entscheidet. In Orten, in denen eine Zweiggruppe nicht zustande kommt, wird auf jederzeitigen Widerruf vom Vorstand ein Vertrauensmann, der Mitglied des Vereins sein muß, mit den Aufgaben des Tierschutzes betraut. Diese von dem Vertrauensmann geführte Ortsvertretung wird zur Zweiggruppe erhoben, wenn die Mindestzahl von sechs Mitgliedern erreicht ist. § 14 Stadtgruppen 1. Zur Aufteilung des Tätigkeitsgebietes innerhalb der Stadt, in der der Verein seinen Sitz hat, kann der Verein seine Mitglieder in Stadtgruppen einteilen. Die Stadtgruppenleiter werden vom Vorstand mit Zustimmung des Ausschusses auf jederzeitigen Widerruf ernannt. Sie üben ihre Tätigkeit nach den vom Vorstand erteilten Richtlinien ehrenamtlich aus und können an den Sitzungen des
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Ausschusses beratend teilnehmen. 3. Das Amt eines Stadtgruppenleiters erlischt durch freiwillige Niederlegung oder durch Abberufung durch den Vorstand. Gegen die Abberufung durch den Vorstand steht dem betroffenen Stadtgruppenleiter binnen zwei Wochen der Einspruch bei dem Ausschuß zu, der endgültig entscheidet. In Stadtbezirken, in denen Mitglieder nicht vorhanden sind, können auf jederzeitigen Widerruf vom Ausschuß aus den Reihen der Vereinsmitglieder Vertrauensmänner mit den Aufgaben des Tierschutzes betraut werden.
§ 15 Jugendgruppe 1. Um den Tierschutzgedanken in der Jugend zu wecken und zu vertiefen, können Jugendgruppen gebildet werden Die Jugendgruppenleiter werden vom Vorstand mit Zustimmung des Ausschusses auf jederzeitigen Widerruf ernannt Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein und durch ihre ganze Persönlichkeit Gewähr für die ordnungsgemäße, dem Namen der Jugend Rechnung tragende Führung der Gruppe und wirkliche Erfüllung der gestellten Aufgaben bieten Sie üben ihre Tätigkeit nach den vom Vorstand erteilten Richtlinien ehrenamtlich aus und können an den Sitzungen des Ausschusses beratend teilnehmen. Dem Jugendgruppenleiter kann ein erfahrenes Vereinsmitglied zur Beratung zur Seite gestellt werden. Das Amt eines Jugendgruppenleiters erlischt durch freiwillige Niederlegung oder durch Abberufung durch den Vorstand. Gegen die Abberufung durch den Vorstand steht dem betroffenen Jugendgruppenleiter binnen vier Wochen der Einspruch bei dem Ausschuß zu, der endgültig entscheidet.
2.
3.
Regensburg, den 31. März 1984 mit den Änderungen bei der Mitgliederversammlung vom 01.04.1995 und den Änderungen bei der Mitgliederversammlung vom 26.01.2002 und den Änderungen bei der Mitgliederversammlung vom 26.06.2006 und den Änderungen bei der Mitgliederversammlung vom 20.12.2006
SATZUNG
des Vereins
TIERSCHUTZVEREIN REGENSBURG UND UMGEBUNG E. V.
genehmigt nach Beschluß der ordentlichen Mitgliederversammlung am 31.03.1984
SATZUNG des Vereins TIERSCHUTZVEREIN REGENSBURG UND UMGEBUNG E. V.
§1
Name, Sitz und Tätigkeit des Vereins 1. 2. 3. 4. Der Verein führt den Namen Tierschutzverein Regensburg und Umgebung e.V. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Regensburg eingetragen. Er hat seinen Sitz in Regensburg. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf den Stadtbezirk und dessen Umgebung. Der Verein kann innerhalb seines Tätigkeitsgebietes Zweiggruppen, Stadtgruppen und Jugendgruppen errichten und Vertrauensmänner einsetzen.
§2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit 1. Zweck des Vereins ist, den Tierschutzgedanken zu vertreten und zu verbreiten, durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken, ihr Wohlergehen zu fördern, insbesondere die Verhütung jeder Tierquälerei oder Tiermißhandlung zu erstreben und deren strafrechtliche Verfolgung nach den gesetzlichen Bestimmungen ohne Ansehen der Person zu veranlassen. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nach Maßgabe der Gesetze nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auch auf den Schutz der in Freiheit lebenden Tiere. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, nach bestem Wissen und Können dem Zweck des Vereins zu dienen und ihn zu fördern. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Etwaige Überschüsse aus den Einnahmen und Veranstaltungen des Vereins werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Keine Person wird durch Verwaltungsausgaben, die den Vereinszwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt.
2.
3. 4. 5.
6.
lm Falle einer Auflösung des Vereins ist das vorhandene Vermögen gemeinnützigen Zwecken zur Förderung des Tierschutzes zuzuführen. Einzelheiten beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Der Vereinszweck gemäß Ziffer 1 wird insbesondere auch dadurch verwirklicht, daß der Tierschutzverein a) Tiere nur nach vorheriger Kontrolle und Vertragsunterzeichnung abgibt. b) Tiere des Tierheims nicht tötet, es sei denn, die Tötung ist zum Wohle des Tieres unvermeidbar. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand nach Anhörung des Tierarztes. §3 Mitgliedschaft
7.
1.
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und von der nicht zu erwarten ist, daß sie ihre Mitgliedschaft als Deckmantel für den Tierschutz schädigende oder den Grundsätzen des Tierschutzes entgegenstehende, persönliche, geschäftliche oder sonstige eigennützige Zwecke mißbraucht. Ferner können auch juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften als Mitglied aufgenommen werden. Für Mitglieder von Jugendgruppen gilt keine Altersbegrenzung. Soweit sie nicht Mitglieder nach Ziffer 1 sind, haben sie kein Stimmrecht. Für die Aufnahme in eine Jugendgruppe gilt Ziffer 3 entsprechend. Bei Minderjährigen ist für die Aufnahme die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme von Vereinsmitgliedern entscheidet der Vorstand. Jedem Mitglied wird die Mitgliedskarte und auf Wunsch die Satzung des Vereins ausgehändigt. Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand nach Zustimmung des Ausschusses innerhalb des Tätigkeitsgebietes des Vereins wohnende Personen ernennen, die sich um den Tierschutz im allgemeinen oder um den Verein im besonderen hervorragende Verdienste erworben haben Die Mitgliedschaft endet. a) durch freiwilligen Austritt b) durch Ausschluß c) durch Tod. Der Austritt ist mit mindestens einvierteljährlicher Kündigungsfrist dem Vorstand des Vereins schriftlich zu erklären. Der Austritt wird jedoch erst zum Schlusse des laufenden Geschäftsjahres rechtswirksam
2.
3. 4. 5.
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7.
8.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden: a) wenn eine für die Aufnahme maßgebende Voraussetzung für die Mitgliedschaft nicht oder nicht mehr zutrifft; b) wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand bleibt; c) wenn es dem Zwecke des Vereins zuwiderhandelt; d) wenn es in einer anderen Weise den Verein oder die Tierschutzbestrebungen oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Ausschusses nach Anhörung des Betroffenen. Gegen den Beschluß des Vorstandes, der den Ausschluß eines Mitgliedes verfügt, steht dem Betroffenen das Recht der Beschwerde an den Ausschuß innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung zu, der in diesem Falle mit Stimmenmehrheit endgültig entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. §4 Beitrag
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1.
Jedes Vereinsmitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von dem Mitglied alljährlich nach eigenem Ermessen bestimmt wird. Er muß jedoch für Einzelmitglieder mindestens EUR 20,- betragen. Für Mitglieder von Jugendgruppen bis zu 18 Jahren beträgt der Jahresbeitrag EUR 10,--. Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften als körperschaftliche Mitglieder bestimmt der Vorstand von Fall zu Fall mit Zustimmung des Ausschusses. Der Beitrag ist innerhalb der ersten 3 Monate des Geschäftsjahres zu entrichten Körperschaftliche Mitglieder, die von der Entrichtung von Jahresbeiträgen befreit sein wollen, haben einen einmaligen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe vom Vorstand von Fall zu Fall mit Zustimmung des Ausschusses bestimmt wird. Er muß jedoch mindestens das 10-fache des für Einzelmitglieder festgesetzten Regelbeitrages ausmachen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit; sie besitzen jedoch alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
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§5 Organe 1. Organe des Vereins sind: a) Der Vorstand b) Der Ausschuß c) Die Mitgliederversammlung. Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses müssen seit mindestens einem Jahr Mitglied des Vereins sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben. §6 Vorstand 1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des BGB sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist allein zur Vertretung berechtigt. Der Vertreter ist jedoch im Innenverhältnis an die Weisungen des I. Vorsitzenden gebunden. Die Wahl des 1. Vorsitzenden und die Wahl seines Stellvertreters erfolgen durch die Mitgliederversammlung in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl bis zur nächsten Mitgliederversammlung, mindestens jedoch für die Dauer von 3 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Wahl kann durch Akklamation erfolgen, sofern nicht eines der anwesenden Mitglieder geheime Wahl verlangt.
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2.
§7 Rechte und Pflichten des Vorstandes 1. 2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand ernennt in Verbindung mit dem Ausschuß Vereinsmitgliedern einen Schriftführer und 2 Kassenprüfer. aus den
3.
Der Vorstand leitet und erledigt mit Hilfe der Geschäftsstelle alle laufenden Angelegenheiten des Vereins, die nicht dem Ausschuß oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Ausschuß und die Mitgliederversammlungen und beaufsichtigt die Untergruppen des Vereins.
4.
Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, daß das Vermögen mündelsicher angelegt und ebenso verwaltet wird. Zu Ausgaben von mehr als EUR 1.000,--, die nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind, oder bei der Annahme von Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen, die mit der Übernahme von Verpflichtungen verbunden sind, oder bei der Aufnahme von Darlehen ist die Zustimmung des Ausschusses erforderlich. Das Amt des 1. Vorsitzenden, seines Stellvertreters und die Ausschußämter werden ehrenamtlich geführt. Zur Erledigung von umfangreichen laufenden Arbeiten kann der Vorsitzende mit Zustimmung des Ausschusses einen seiner Aufsicht unterstehenden Geschäftsführer und andere Personen ehrenamtlich oder gegen Entgelt einsetzen und absetzen; er kann auch die Geschäftsführung vorobergehend mit übernehmen. Der Geschäftsführer gehört stets dem Ausschuß an. Alle im Verein mit Ämtern oder Aufträgen betrauten Personen sind dem Vorstand zur gewissenhaften Führung ihrer Geschäfte verantwortlich.
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6.
§8 Ausschuß 1. Zur Unterstützung des Vorstandes bei der Führung der Vereinsgeschäfte und zur Beschlußfassung über wichtige Angelegenheiten wird ein Ausschuß bestellt, dessen Mitglieder von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt werden. Die Wahl kann durch Akklamation erfolgen, sofern nicht die Mehrheit der anwesenden Mitglieder geheime Wahl verlangt. Die Bestellung erfolgt auf 3 Jahre; Wiederbestellung ist zulässig. Die Zahl der Ausschußmitglieder soll mindestens 7 und nicht mehr als 14 betragen. Vorbestrafte können nicht Ausschußmitglieder sein, sofern es sich um eine ehrenrührige Strafe handelt. 2. Der Ausschuß tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal vierteljährlich zur Beschlußfassung über wichtige Angelegenheiten zusammen. Er muß zusammentreten, wenn der 1. Vorsitzende darum ersucht oder mindestens die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses dies verlangt.
3.
Der Ausschuß beschließt unter dem Vorsitz des 1. Vorsitzenden über folgende Vereinsangelegenheiten: a) den Haushaltsplan b) außerplanmäßige Ausgaben über EUR 1.000,- im Einzelfall c) Annahme von Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen, die mit der Übernahme von Verpflichtungen verbunden sind d) Aufnahme von Darlehen e) Ehrung und Ausschluß von Mitgliedern Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder zugegen ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft. Die Ausschlußmitglieder haben in bestimmten Zeitabständen die Geschäftsstelle sowie das Tierheim zu überprüfen. Beschlüsse des Ausschusses, die dem Zweck und Ziel des Vereins und der Tierschutzarbeit entgegenstehen, muß der Vorstand beanstanden.
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§9 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und schließt mit dem 31. Dezember. Die Jahres-Schlußbilanz ist bis zum 31. März jeden Jahres zu erstellen und zur Einsicht durch die Mitglieder von diesem Datum an in der Geschäftsstelle zwei Wochen aufzulegen.
§ 10 Kassenprüfer 1. Das Kassenwesen des Vereins ist für jedes abgelaufene Geschäftsjahr von 2 Kassenprüfern zu prüfen. Ihnen sind die sämtlichen Unterlagen der Kassenführung so rechtzeitig vor der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen, daß sie in
dieser den Prüfungsbericht erstatten können. Sie haben nicht allein die Bücher, sondern auch den Kassenbestand, das Vorhandensein und die ordnungsmäßige Anlage der sonstigen Vermögenswerte des Vereins zu prüfen. Sie müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchführung ordnungsmäßig zu überprüfen, andernfalls hat der Vorstand einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu bestellen 2. Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, während der Zeit ihrer Amtsdauer unvermutet Buch- und Kassenprüfungen vorzunehmen sowie das Tierheim zu überprüfen. Die Kassenprüfer haben in der ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung mündlich Bericht zu erstatten und diesen auch schriftlich niederzulegen. Der Kassenprüfer hat das Ergebnis seiner Prüfung in dem vorgeschriebenen gesetzlichen Rahmen schriftlich niederzulegen. Dieser Bericht ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung den Mitgliedern zur Einsicht vorzulegen.
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§ 11 Mitgliederversammlung 1. Versammlungen der Mitglieder beruft der Vorstand nach Bedarf mit Zustimmung des Ausschusses. Er muß sie einberufen, wenn der Ausschuß dies wünscht. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal während des Geschäftsjahres zu berufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind binnen Monatsfrist einzuberufen, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes dies beantragt. Die ordentliche Mitgliederversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlungen sind mindestens 2 Wochen vor ihrem Zeitpunkt unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung den Vereinsmitgliedern bekanntzumachen. Anträge für diese Versammlung sind mindestens eine Woche vorher mit kurzer Begründung einzureichen. Darüber, ob später gestellte Anträge noch auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, entscheidet der Vorstand. Die Einberufung der Mitglieder erfolgt durch Einzeleinladungen oder durch Aufruf in den Tageszeitungen.
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Anträge auf Satzungsänderung brauchen den Mitgliedern nicht im Wortlaut bekanntgegeben werden. Dies gilt nicht für eine Änderung des § 2. Die Tagesordnung hat folgende Punkte: a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, des Ausschusses und der Kassenprüfer b) Entlastung des Vorstandes, des Ausschusses und der gewählten Kassenprüfer c) Wahlen d) Satzungsänderungen e) Sonstige Anträge f) Aussprache, Sonstiges g) Ein Tagesordnungspunkt kann entfallen, soweit keine Beschlußfassung ansteht. Zu Beschlüssen der Mitgliederversammlungen ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder einfache Stimmenmehrheit erforderlich und ausreichend. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung der Stimme ist nicht zulässig. Satzungsänderungen und Beschlüsse über Vereinsauflösung bedürfen einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
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§ 12 Beurkundung von Beschlüssen In den Ausschuß und Mitgliederversammlungen ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Außerdem ist stets ein Protokoll zu führen. Im Protokoll müssen alle Beschlüsse im Wortlaut erscheinen, sowie alles, was für deren Gültigkeit von besonderer Bedeutung ist. Die Protokolle sind dann sehr bald in Reinschrift (Maschinenschrift) zu fertigen und werden nach Nummern geordnet - zusammen mit den Anwesenheitslisten - in einem eigenen Ordner bei der Geschäftsstelle abgelegt. Ist weder der Schriftführer noch sein Stellvertreter zugegen, so kann der Vorstand einen Ersatzmann bestimmen. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen und bei der nächsten Versammlung auszulegen.
§ 13 Zweiggruppen 1. Zur Ausdehnung seiner Arbeit für den Tierschutz unterhält der Verein in den Orten der zu seinem Tätigkeitsgebiet gehörenden Umgebung seines Sitzes Zweiggruppen. Zur Errichtung einer Zweiggruppe ist eine Mindestzahl von sechs Mitgliedern am gleichen Ort erforderlich. Die Zweiggruppen unterstehen der Aufsicht und der Verantwortung des Vorsitzenden. Für die Mitglieder der Zweiggruppen gilt die Satzung des Vereins; sie sind dessen ordentliche Mitglieder. Die Zweiggruppen führen den Namen des Vereins unter Hinzufügung ihres Ortsnamens als Zweiggruppenbezeichnung. Die Zweiggruppenleiter werden auf Vorschlag der Zweiggruppenmitglieder mit Zustimmung des Ausschusses vom Vorsitzenden auf jederzeitigen Widerruf ernannt und sind ihm unterstellt. Sie üben ihre Tätigkeit nach den vom Vorsitzenden erteilten Richtlinien aus und können an den Sitzungen des Ausschusses beratend teilnehmen. Das Amt eines Zweiggruppenleiters erlischt durch freiwillige Niederlegung oder durch Abberufung durch den Vorstand. Gegen die Abberufung durch den Vorstand steht dem betreffenden Zweiggruppenleiter binnen vier Wochen der Einspruch bei dem Ausschuß zu, der endgültig entscheidet. In Orten, in denen eine Zweiggruppe nicht zustande kommt, wird auf jederzeitigen Widerruf vom Vorstand ein Vertrauensmann, der Mitglied des Vereins sein muß, mit den Aufgaben des Tierschutzes betraut. Diese von dem Vertrauensmann geführte Ortsvertretung wird zur Zweiggruppe erhoben, wenn die Mindestzahl von sechs Mitgliedern erreicht ist. § 14 Stadtgruppen 1. Zur Aufteilung des Tätigkeitsgebietes innerhalb der Stadt, in der der Verein seinen Sitz hat, kann der Verein seine Mitglieder in Stadtgruppen einteilen. Die Stadtgruppenleiter werden vom Vorstand mit Zustimmung des Ausschusses auf jederzeitigen Widerruf ernannt. Sie üben ihre Tätigkeit nach den vom Vorstand erteilten Richtlinien ehrenamtlich aus und können an den Sitzungen des
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Ausschusses beratend teilnehmen. 3. Das Amt eines Stadtgruppenleiters erlischt durch freiwillige Niederlegung oder durch Abberufung durch den Vorstand. Gegen die Abberufung durch den Vorstand steht dem betroffenen Stadtgruppenleiter binnen zwei Wochen der Einspruch bei dem Ausschuß zu, der endgültig entscheidet. In Stadtbezirken, in denen Mitglieder nicht vorhanden sind, können auf jederzeitigen Widerruf vom Ausschuß aus den Reihen der Vereinsmitglieder Vertrauensmänner mit den Aufgaben des Tierschutzes betraut werden.
§ 15 Jugendgruppe 1. Um den Tierschutzgedanken in der Jugend zu wecken und zu vertiefen, können Jugendgruppen gebildet werden Die Jugendgruppenleiter werden vom Vorstand mit Zustimmung des Ausschusses auf jederzeitigen Widerruf ernannt Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein und durch ihre ganze Persönlichkeit Gewähr für die ordnungsgemäße, dem Namen der Jugend Rechnung tragende Führung der Gruppe und wirkliche Erfüllung der gestellten Aufgaben bieten Sie üben ihre Tätigkeit nach den vom Vorstand erteilten Richtlinien ehrenamtlich aus und können an den Sitzungen des Ausschusses beratend teilnehmen. Dem Jugendgruppenleiter kann ein erfahrenes Vereinsmitglied zur Beratung zur Seite gestellt werden. Das Amt eines Jugendgruppenleiters erlischt durch freiwillige Niederlegung oder durch Abberufung durch den Vorstand. Gegen die Abberufung durch den Vorstand steht dem betroffenen Jugendgruppenleiter binnen vier Wochen der Einspruch bei dem Ausschuß zu, der endgültig entscheidet.
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Regensburg, den 31. März 1984 mit den Änderungen bei der Mitgliederversammlung vom 01.04.1995 und den Änderungen bei der Mitgliederversammlung vom 26.01.2002 und den Änderungen bei der Mitgliederversammlung vom 26.06.2006 und den Änderungen bei der Mitgliederversammlung vom 20.12.2006
